Zuerst Vertragsrecht – dann Bereicherungsrecht – Beschluss des russischen Bundesgerichtes, Juni 2025
Gemäß Artikel 307.1 Absatz 1 und Artikel 420 Absatz 3 des russischen Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten für vertragliche Verpflichtungen die allgemeinen Bestimmungen über Schuldverhältnisse, sofern in den Vorschriften zu einzelnen Vertragsansprüchen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze nichts anderes geregelt ist. Fehlen solche Sondervorschriften, gelten die allgemeinen Bestimmungen des Vertragsrechtes.
Gemäß Artikel 1103 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Russischen Föderation gelten die Vorschriften des Kapitels 60 dieses Gesetzbuchs über ungerechtfertigte Bereicherung für Ansprüche einer Vertragspartei gegenüber der anderen auf Herausgabe der im Zusammenhang mit dieser Verpflichtung erbrachten Leistungen, sofern das russische Bürgerliche Gesetzbuch, andere Gesetze oder Rechtsakte nichts anderes bestimmen und sich nicht aus dem Schuldverhältnis ergibt.
Folglich ist die Subsidiarität von schuldrechtlichen Ansprüchen im materiellen Recht verankert, und die Bestimmungen über ungerechtfertigte Bereicherung finden Anwendung, sofern die Vorschriften zum jeweiligen Vertrag nichts anderes vorsehen.
Ob ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bestand, ist zu berücksichtigen, dass deren Bestehen nicht nur durch einen schriftlichen Vertrag, sondern auch durch andere Beweismittel (Korrespondenz der Parteien, deren Erklärungen)nachgewiesen werden kann.
Die Beklagten in diesem Fall bestritten zwar nicht den Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Klägerin, bestritten jedoch dessen Bedingungen, da sie den Vertrag als zinslos und auf unbestimmte Zeit abgeschlossen betrachteten, was sich auf die Berechnung der von ihnen eingezogenen Mittel auswirkte.
Aleksej Dorochov –
Ihr Anwalt für Russland
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