Strafprozess ohne Anwesenheit des Angeklagten in Russland
Bundesgesetz vom 21.04.2025 N 101-FZ „Zur Änderung von Artikel 247 der Strafprozessordnung der Russischen Föderation“
Die Möglichkeit, in Strafsachen über geringfügige oder
mittelschwere Straftaten eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten
durchzuführen, der sich im Ausland befindet und/oder sich dem Erscheinen vor
Gericht entzieht, wurde geschaffen.
Zu solchen Fällen zählen Fälle von Straftaten, die unter
anderem in den Artikeln 205.2 (erster Teil), 207.1, 207.2, 207.3 (erster Teil),
212 (dritter Teil), 243.4 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation und
einigen anderen vorgesehen sind.
Aleksej Dorochov – Ihr Anwalt für Russland
www.advokat-dorochov.de
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