Gutgläubiger Erwerb von Immobilien oder beweglichen Sachen in Russland

Gutgläubiger Erwerb von Immobilien oder beweglichen Sachen in Russland

Gutgläubiger Erwerb der verpfändeten oder mit einer Hypothek belasteten Sachen ist in Russland gesetzlich geregelt.

Der Artikel 352 Abs. 1 Nr. 2 des russischen Zivilgesetzbuches regelt (positiv), dass die Verpfändung oder die Hypothek mit dem Erwerb der Sache erlischt, wenn der Erwerber diese rechtlichen Belastungen nicht kannte und nicht kennen konnte.

Früher wurde der gutgläubige Erwerb der verpfändeten oder mit einer Hypothek belasteten Sachen in der russischen Rechtsprechung heftig umstritten. Es waren nicht nur die Voraussetzungen sondern Anerkennung der Gutgläubigkeit als solche beim Erwerb der verpfändeten Sachen fraglich.

Hinweis: Das russische Zivilrecht kennt das Abstraktionsprinzip nicht. Es wird zwar in der Literatur darüber diskutiert, jedoch ist es in der Praxis keine Anwendung gefunden.


Aleksej Dorochov - Ihr Anwalt für Russland

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